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News: MEDICA 2009

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MEDICA 2009

18. - 21.11.2009
Hall 13 Stand 13F55

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Disclaimer

Angaben nach § 6 Teledienstgesetz


Endoservice GmbH
Liptinger Straße 1
78576 Emmingen-Liptingen
Tel. 07465/909780
Fax 07465/909781

Managing director: Petro Mirci, Giovanni Mirci
Handelsregister: HRB 1161 Tu
Ust.-IdNr.: DE 217355111
StNr.: 21101/07119

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, unterteilt in Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen und Reparaturbedingungen gelten für alle von uns mit Unternehmen getätigten Rechtsgeschäfte. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Lieferbedingungen (LB)

Stand 01.09.2008

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Endoservice GmbH (ES) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser LB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen ES und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3.) Das Schriftformerfordernis richtet sich nach § 126 a BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von ES sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Verkaufsangestellten von ES sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Auch eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses ist nicht möglich.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich ES an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von ES genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Emmingen). Die Verpackung wird extra berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ES von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ES nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

(4) Sofern ES die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von ES.

(5) ES ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von ES setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist ES berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ES verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel

(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Produkte.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von ES nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Der Käufer muss der Kundendienstleitung von ES unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(5) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) bleibt die gelieferte Ware Eigentum von ES.

(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von ES hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit ES ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ES die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist ES berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von ES 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. ES ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ES berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ES über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist ES berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch ES ist zulässig.

(4) Wenn ES Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn ihr andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist ES berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. ES ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Haftung
 

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ES für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von ES garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Verkäuferin entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung von ES ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ES.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ES und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von ES (Emmingen) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Einkaufbedingungen (EB)

Stand 01.09.2008

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die die Endoservice GmbH (im Folgenden: ES) als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferbedingungen von Lieferanten, die von diesen EB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ES ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorliegenden EB gelten auch dann, wenn ES eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt, obwohl dessen Bedingungen entgegenstehen, selbs wenn diese abweichenden Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.

(2) Diese EB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit den Lieferanten. ES stellt dem Lieferanten bei Erteilung von Folgeaufträgen die jeweils aktualisierte Fassung der EB zur Verfügung.

§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

 

(1) Der Vertrag kommt durch die Bestellung oder den Lieferabruf von ES zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht oder ein Gegenangebot unterbreitet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Widerspruchs oder des Gegenangebots bei ES. Sobald ES das Gegenangebot nicht innerhalb von 2 Wochen ab Eingang ablehnt, ist sein Inhalt verbindlich, wenn dieser nicht erheblich von der Bestellung bzw. dem Lieferabruf abweicht.

(2) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines zustande gekommenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Insoweit gilt

Abs. 1 entsprechend.

(3) Soweit die Schriftform nach diesen Bedingungen erforderlich ist, gilt hierfür das Schriftformerfordernis gemäß § 126 a BGB.

§ 3 Umfang und Inhalt der Lieferverpflichtung


(1) Der Umfang der Lieferverpflichtung des Lieferanten ergibt sich aus den übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen aus den Angaben des Lieferanten in seinen Angeboten und Prospekten.

(2) Alle Lieferungen haben dem jeweils gültigen DIN- und/oder VDE sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, falls nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

(3) Der Lieferant hat auf Anforderung von ES unverzüglich die entsprechenden Materialzeugnisse sowie die Dokumente für die Rückverfolgung der Ware zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Änderung der Leistung 


Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen durch den Lieferanten sind nur nach Absprache mit ES zulässig.

§ 5 Lieferzeit 


(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei ES oder bei  dem von ES bestimmten Empfänger. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart und hat ES sich bereit erklärt, den Transport der Ware zu übernehmen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und für Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 3 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen.

(2)Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern können, hat der Lieferant ES unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen ES die gesetzlichen Ansprüche zu.

§ 6 Gefahrenübergang, Unterlagen


(1) Die Gefahr geht mit der Ablieferung der Ware bei ES oder bei einem von ES bestimmten Empfänger auf ES über.

(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer an ES mit gesonderter Post zu übermitteln.

§ 7 Preise und Zahlung


(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.

(3) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung ist ES berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von vereinbarten Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.

(4) Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung unter Abzug von 2 % des Nettopreises oder innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung und Erbringung der Gegenleistung.

§ 8 Mängelansprüche und Rückgriff

(1) Sollte die Lieferung nicht vertragsgemäß sein, so ist ES berechtigt, die Lieferung nach Erhalt binnen einer Frist von 10 Werktagen zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.

(2) Bestehen beim Lieferanten Bedenken gegen die von ES gewünschte Art der Ausführung, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Warenkontrolle erfolgt beim Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Lieferung ein Prüfprotokoll beizufügen. Offensichtliche Mängel, die ES feststellt, sind von ihr unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen anzuzeigen. Für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige maßgeblich. Dies gilt entsprechend für Mängel, die sich erst nachträglich zeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

(4) Soweit der Lieferant nach Aufforderung von ES nicht unverzüglich Nacherfüllung leistet, steht ES in dringenden Fällen, konkret zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei ES üblichen Vergütungssätzen selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Die gesetzlichen Ansprüche nach § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bleiben unberührt.

(5) Die Mängelansprüche von ES verjähren in 24 Monaten soweit nicht eine gesetzlich längere Verjährungsfrist besteht. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von ES-Produkten beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit der Ware ausgestattete ES-Produkt anläuft, spätestens jedoch 6 Monate  nach Anlieferung der Ware bei ES.

(6) Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Beauftragte befindet. Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem die Nacherfüllungsansprüche vollständig erfüllt sind.

(7) Soweit ES von dritter Seite wegen Mängel an den von Lieferanten gelieferten Waren in Anspruch genommen wird, ist ES gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt. Die vorherigen Absätze gelten entsprechend, im Übrigen die gesetzlichen Regeln.

(8) Bei Rechtsmängeln der Ware stellt der Lieferant ES von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei

§ 9 Schutzrechte Dritter

Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist. Der Lieferant stellt ES insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ES an Dritte weitergeben.

(2) Sobald der Lieferant seine Zahlung einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ES berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Aus-schluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen).

(4) Im geschäftlichen Verkehr ist der Sitz von ES (Emmingen) ausschließlicher Gerichtsstand.

(5) Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

Reparaturbedingungen (RB)

Stand: 27.10.2008

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle bei Endoservice GmbH (im Folgenden: ES) in Auftrag gegebenen Reparaturen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von diesen RB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ES ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Diese RB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit den Auftraggebern. ES stellt dem Auftraggeber bei Erteilung von Folgeaufträgen die jeweils aktualisierte Fassung der RB zur Verfügung.

§ 2 Auftrag / Vertragsschluss / Reparatur

(1) Kostenvoranschläge werden auf Grundlage eines nicht- oder nur teildemontierten Gerätes erstellt. Zeigen sich bei Ausführung der Reparatur weitere Mängel oder Mehraufwendungen, die 20 % des ursprünglich angesetzten Reparaturbetrages übersteigen, werden wir den Auftraggeber informieren und die Reparatur erst nach Erteilung eines neuen schriftlichen Auftrages ausführen. Der Kostenvoranschlag bezieht sich auf die darin festgestellten Mängel.

(2) Ein Reparaturvertrag kommt erst durch die Annahme des von uns erstellten Angebotes/Kostenvoranschlages zustande.

(3) Kommt nach übersandtem Kostenvoranschlag innerhalb von 4 Wochen kein Reparaturauftrag zustande, berechnen wir für die Rücksendung lediglich die Versandkosten.

§ 3 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche aufgrund von Mängeln an den von uns aufgeführten Arbeiten verjähren in 6 Monaten nach Abholung bzw. Zusendung des reparierten Gerätes sofern wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, oder arglistig verschwiegen haben. Mängelansprüche aufgrund unsachgemäßen Gebrauches, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Fremdeingriffen, durch uns nicht zu vertretende Stoß-, Fall-, oder Lagerungsschäden sowie üblichen Verschleißes sind ausgeschlossen.

(2) Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die durchgeführte Reparaturarbeit.

§ 4 Haftung

(1) Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungen wegen Mängeln der reparierten Geräte ist ausgeschlossen, soweit wie eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Der Schadensersatz ist begrenzt auf die Höhe der Reparaturkosten. Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHG, bei Verletzung von Leben oder Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

(2) Werden reparierte Geräte nicht innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung der Fertigstellung abgeholt, oder bei Übersendung übernommen, entfällt ab diesem Zeitpunkt unsere Haftung.

§ 5 Zahlungstermine

(1) Reparaturrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.

(2) Nach vorheriger Androhung sind wir berechtigt, uns überlassene Geräte im Pfandverkauf zu veräußern, und den Erlös mit unseren Ansprüchen aus diesem, oder vorangegangenen Geschäften, gegen den Auftraggeber zu verrechnen (Saldohaftung). Zusätzliche, durch unberechtigte Annahmeverweigerung entstandene, Frachtkoste gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 6 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ES und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von ES (Emmingen) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

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